Strafbefehlsverfahren

Sofern ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und bei Anlageerhebung die Verurteilung des Mandanten in öffentlicher Hauptverhandlung wahrscheinlich erscheint, bietet sich bei Vergehen das sogenannte Strafbefehlsverfahren an. Die Risiken für einen Mandanten im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens sind nicht unerheblich.

Zwar ist ein Strafbefehlsverfahren eine kostensparende Möglichkeit, die Angelegenheit ohne Zeitverlust und vor allem ohne Aufsehen, welches sich gegebenenfalls in einer Hauptverhandlung ergäbe, zu erledigen. Allerdings sind die Risiken für einen Mandanten aus Strafverteidigersicht auch nicht von der Hand zu weisen. Beispielsweise werden im Strafbefehlsverfahren Beweismittel nicht auf ihre Zuverlässigkeit überprüft (Zeugen beispielsweise werden nicht auf ihre Glaubwürdigkeit, deren Aussagen nicht auf Glaubhaftigkeit überprüft).

Konsequenz eines Einspruchs ist regelmäßig die Durchführung einer Hauptverhandlung. Wichtig zu wissen in diesem Zusammenhang ist noch, dass das Verbot der Schlechterstellung nach Einspruchseinlegung nicht gilt, d.h. gegebenenfalls kann bspw. die Strafe erhöht werden.

Lassen Sie sich in diesen schwierigen Angelegenheiten von einem Strafverteidiger helfen !

Gegebenenfalls ist es demnach empfehlenswert, mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs gegen den Strafbefehl vorzugehen. Nur ein erfahrener Strafverteidiger kann seinem Mandanten diesbezüglichen Rat erteilen.