Zwangsmassnahmen

Auch bei Zwangsmaßnahmen ist es gegebenenfalls erforderlich, einen erfahrenen Strafverteidiger zu konsultieren. Folgende Zwangsmaßnahmen müssen unterschieden werden:

  • Durchsuchung oder Beschlagnahme
  • Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Körperliche Maßnahmen, wie Blutprobenentnahmen oder Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Zwar ist es äußerst selten, dass ein Strafverteidiger bspw. von der Existenz eines Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschlusses vor dessen Durchführung erfährt. Nichtsdestotrotz sollte der Verteidiger bei der Durchsuchung der Wohnung und/oder Geschäftsräume anwesend sein. Ein Recht auf Anwesenheit hat der Verteidiger zwar nicht, allerdings wird die Anwesenheit regelmäßig gestattet.

Im Fall der Fälle empfehlen wir Ihnen, unsere Notrufnummer

+49 211 749 58 937

zu wählen, damit ein Verteidiger an Ihrer Seite stehen kann. Hausdurchsuchungen werden übrigens meist in den frühen Morgenstunden vorgenommen, um einen gewissen Überraschungseffekt zu haben.