Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe

Der deutsche Staat hat für solche Personen / Gesellschaften, die es sich nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht leisten können zu einem Anwalt zu gehen, um sich aussergerichtlich beraten zu lassen (sog. Beratungshilfe, Beratungshilfegesetz) oder einen Anspruch im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen bzw. abzuwehren (sog. Prozesskostenhilfe, §114 Zivilprozeßordnung) unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme der Kosten durch den Staat vorgesehen.

Im Wesentlichen wird gefordert, daß

betreffend Beratungshilfe die Rechtssache nicht mutwillig ist  und der Berechtigte keine andere Möglichkeit hat, die Kosten für eine Beratung zu bestreiten. Hier wird auf Antrag durch das Amtsgericht ein „Beratungshilfeschein“ ausgestellt, mithin eine gerichtliche Bestätigung für den Ratsuchenden einerseits und den Rechtsanwalt andererseits, daß staatliche Stellen im Wege der Beratungshilfe die eigene Kostenübernahme garantieren.

betreffend Prozeßkostenhilfe die Rechtssache hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und der Betroffene nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die eigenen Verfahrenskosten zu tragen. Hier wird im gerichtlichen Verfahren oder zugleich mit dessen Einleitung ein Prozeßkostenhilfeantrag gestellt über den durch Beschluß entschieden wird. Unter Berücksichtigung eventuell laufender Notfristen kann auch hier vor einem gerichtlichen Verfahren Kostensicherheit für die eigenen Prozeß- oder Verfahrenskosten geschaffen werden.

Wird Beratungshilfe / Prozeßkostenhilfe gewährt, haben Sie die Sicherheit, daß für die betroffene Rechtssache die eigenen Rechtsverfolgungskosten (Gerichtskosten und eigener Rechtsanwalt) im Wege der Beratungs- / Prozeßkostenhilfe durch den Staat getragen werden.

Ob in Ihrem Fall die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Leistungsgewährung vorliegen, besprechen und ermitteln wir gerne gemeinsam mit Ihnen.