Zwangsmassnahmen
Auch bei Zwangsmaßnahmen ist es gegebenenfalls erforderlich, einen erfahrenen Strafverteidiger zu konsultieren. Folgende Zwangsmaßnahmen müssen unterschieden werden:
- Durchsuchung oder Beschlagnahme
- Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
- Körperliche Maßnahmen, wie Blutprobenentnahmen oder Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Zwar ist es äußerst selten, dass ein Strafverteidiger bspw. von der Existenz eines Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschlusses vor dessen Durchführung erfährt. Nichtsdestotrotz sollte der Verteidiger bei der Durchsuchung der Wohnung und/oder Geschäftsräume anwesend sein. Ein Recht auf Anwesenheit hat der Verteidiger zwar nicht, allerdings wird die Anwesenheit regelmäßig gestattet.
Im Fall der Fälle empfehlen wir Ihnen, unsere Notrufnummer
+49 211 749 58 937
zu wählen, damit ein Verteidiger an Ihrer Seite stehen kann. Hausdurchsuchungen werden übrigens meist in den frühen Morgenstunden vorgenommen, um einen gewissen Überraschungseffekt zu haben.

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